- definiert die Ziele der Hochschule und setzt sie um,
- schließt mit dem Staatsministerium einen mehrere Jahre geltenden Hochschulvertrag, der die hochschulspezifischen Schwerpunkte, Aufgaben und Leistungen sowie insbesondere die Profilbildung und die strategischen Entwicklungsziele umfasst (Art. 8 Abs. 2 BayHIG),
- entscheidet über die Grundsätze für die Qualitätssicherung und Evaluation und über Kooperationen im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (QMS),
- erstattet regelmäßig Bericht über die Implementierung und Umsetzung des QMS (u. a. jährlich mit dem Rechenschaftsbericht),
- trägt die Verantwortung für die Systemakkreditierung,
- veranlasst die internen Akkreditierungen ("Audits") und stellt die Erfüllung der Auflagen sicher.
Präsidentin oder Präsident
- gibt Initiative zur Entwicklung der Hochschule und entwirft die Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzung,
- trifft bei der internen Akkreditierung ("Audit") die Akkreditierungsentscheidung auf Grundlage des Akkreditierungsberichts, der u. a. die Entscheidungempfehlung des Qualitätsbeirats enthält,
- verleiht das Siegel, kann aber auch bei erheblichen Mängeln des Akkreditierungsgegenstands die Akkreditierung versagen,
- trägt Sorge, dass die Auflagen innerhalb der gesetzlichen Fristen erfüllt werden.
Studiendekaninnen und Studiendekane
- sind verantwortlich für die Evaluation von Studium und Lehre,
- planen mit der QM-Stabstelle für Evaluation die Auswahl und Anwendung der verschiedenen Evaluationsinstrumente und das jeweilige Vorgehen,
- wirken darauf hin, dass die Studierenden angemessen betreut werden, das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit durchgeführt werden kann.
- berät die Hochschule zu Aufbau, Implementierung und Weiterentwicklung des QMS
- beschließt für die interne Akkreditierung die Zusammensetzung und Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter,
- nimmt bei der internen Akkreditierung den Prüfbericht über die formalen Kriterien, das Gutachten über die fachlich-inhaltlichen Kriterien und die Stellungnahmen zum Gutachten entgegen,
- gibt für die Verleihung des Siegels eine Entscheidungsempfehung, i. d. R. eine Akkreditierungsempfehlung (ggf. mit Empfehlungen und Auflagen),
- kann bei erheblichen Mängeln des Akkreditierungsgegenstands die Akkreditierung versagen,
- kann bei erheblichen Defiziten im Verfahren die Entscheidungsempfehlung versagen und Nachbesserungen verlangen.
- nimmt den Rechenschaftsbericht der Hochschulleitung entgegen und berät sie zur Implementierung und Entwicklung des QMS.
- beschließt die Änderung, Einführung und Aufhebung von Studiengängen.
- beschließt Vorschläge zur Änderung, Einführung und Aufhebung von Studiengängen.
Studienkommissionen (STUKOen)
- beschließen Konzepte und Vorschläge zur Studiengangentwicklung, insbesondere zur Änderung und Einführung von (Teil-)Studiengängen,
- nehmen Stellung zu Auflagen und Empfehlungen aus dem Gutachten, wenn sie ihren Zuständigkeitsbereich betreffen und wirken auf die Umsetzung von Emfehlungen hin,
- nehmen den Akkreditierungsbericht und die Akkreditierungsentscheidung entgegen.