Studierendenservice
Prüfungen
Nicht beurlaubte Studierende (außer Elternzeit usw.) können Prüfungen ablegen. Hierfür ist jeweils eine fristgerechte Anmeldung notwendig. Die Anmeldefristen zu den vorgeschriebenen Modulprüfungen, die z.B. in den Modulplänen, FsB und SsB aufgeführt sind, werden u.a. in unserem Online-Terminkalender bekannt gegeben.
Für jede Prüfungsleistung ist, mit Ausnahme einer schriftlichen Hausarbeit, ein Protokoll anzufertigen. Die Prüfungsprotokolle befinden sich auf der Webseite 'Downloads'.
Die Prüfungen werden im jeweiligen Semester in MyCampus angemeldet. Ausgenommen hiervon ist die BA- und MA-Thesis und das Wahlmodul. (s. Besonderheiten).
Bestehen von Prüfungen
Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung den Anforderungen entspricht und im Falle der Benotung mit mindestens „ausreichend“ (Note 4,0) bewertet wurde.
Eine Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden (Note 5,0), wenn aus persönlich zu verantwortenden Gründen die Anmeldung nicht fristgerecht erfolgte oder die Prüfungsleistung trotz rechtzeitiger Anmeldung nicht abgelegt oder abgebrochen wurde.
Wiederholung von Prüfungen
Eine nicht bestandene Prüfung kann 1x wiederholt werden. Eine zweite Modul-Wiederholungsprüfung ist nur einmalig möglich.
Modulgruppe KK und Fine
Prüfungen können lediglich 1x wiederholt werden.
Meisterklasse
Die Wiederholung eines Prüfungsteils ist nicht möglich.
Eine nicht bestandene Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten zu wiederholen. Dies gilt auch für Studierende, die in diesem Zeitraum beurlaubt oder exmatrikuliert sind.
Besonderheiten
Zu den Modulprüfungen Fine und KK II kann nur zugelassen werden, wer zu Beginn des 7. Fachsemesters bzw. Ende 6. Fachsemester FsB (alte Bachelor-Studiengänge) den Nachweis erbringt, dass die Module zur Erreichung des studiengangspezifischen Qualifikationsziels erfolgreich abgeschlossen oder zumindest so belegt wurden, dass sie in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden (vgl. § 12 Abs. 3 ASPO).
Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. Auf begründeten Antrag, der spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungsfrist bei uns eingegangen sein muss, kann die Bearbeitungszeit bis zu sechs Monate verlängert werden.
Es ist mit den gewünschten Gutachtern/innen ein Thema zu vereinbaren, der Themenantrag ist danach bei uns einzureichen (siehe oben im 7. Fachsemester bzw. 6. Fachsemester).
Die schriftliche Arbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß bei uns abzuliefern. Ihr ist eine Versicherung beizugeben, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Wird die Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Zur Modulprüfung Fine kann nur zugelassen werden, wer mit der Anmeldung zur Prüfung den Nachweis erbringt, dass die Module zur Erreichung des studiengangspezifischen Qualifikationsziels erfolgreich abgeschlossen oder zumindest so belegt wurden, dass sie in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. Auf begründeten Antrag, der spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungsfrist bei uns eingegangen sein muss, kann die Bearbeitungszeit bis zu sechs Monate verlängert werden.
Es ist mit den gewünschten Gutachtern/innen ein Thema zu vereinbaren, der Themenantrag ist danach bei uns einzureichen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass ein Abschluss in der Regelstudienzeit erfolgen kann.
Tipp: Stellen Sie den Antrag am Anfang des 3. Fachsemesters.
Die schriftliche Arbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß bei uns abzuliefern. Ihr ist eine Versicherung beizugeben, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Wird die Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
In der Meisterklasse sind 3 Prüfungsteile innerhalb von 13 Monaten abzulegen.
Ausnahme: bei Jazz und Komposition sind 2 Prüfungsteile innerhalb von 9 Monaten abzulegen.
Wichtig: Die Prüfungsteile 2 und 3 können nur angetreten werden, wenn alle zuvor abgelegten bestanden sind. D. h. es können die Prüfungsteile 2 und 3 nicht vorgezogen werden.
Zum 3. Prüfungsteil bzw. bei Jazz und Komposition zum 2. Prüfungsteil kann nur zugelassen werden, wer mit der Anmeldung zur Prüfung den Nachweis erbringt, dass die Module zur Erreichung des studiengangspezifischen Qualifikationsziels erfolgreich abgeschlossen oder zumindest so belegt wurden, dass sie in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden.
Erkrankung, Rücktritt, Verschiebung
Wer am Prüfungstag erkrankt ist, muss ein ärztliches Attest, welches eine Prüfungsunfähigkeit an diesem Tag attestiert, vorlegen. Bei wiederholter Erkrankung wird ein amtsärztliches Attest vom Gesundheitsamt benötigt. Hierzu verwenden Sie bitte ausschließlich das Formular zur Bescheinigung einer Prüfungsunfähigkeit. Geben Sie das Formular beim Arzt ab.
Studierende, die sich zur Ablegung einer Prüfungsleistung vor dem in den SsBs / FsBs bestimmten Semester angemeldet haben (Vorziehen von Prüfungsleistungen), können die erfolgte Meldung bis 4 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zurückziehen (Rücktritt).
Studierende, die sich zur Ablegung einer Prüfungsleistung in den von der SsB / FsB bestimmten Semester angemeldet haben, können bis 4 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Darlegung nicht zu vertretender Gründe eine Verschiebung der Prüfung in das nächste Semester beantragen (Rücktritt).
Bitte verwenden Sie hierfür den Antrag auf der Website.
Studierende haben selbständig darauf zu achten, dass alle Modulprüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Wenn Studierende ohne triftigen Grund eine Modulprüfung nicht ablegen und eine Verschiebung nicht anzeigen, ist eine Prüfungsverschiebung über die Regelstudienzeit nicht möglich. Die Prüfung muss mit erstmalig nicht bestanden (Note 5,0) bewertet werden.
Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung und Anerkennung erfolgt modulweise. Eine Anerkennung bzw. Anrechnung erfordert stets einen Antrag, da keine Anerkennung oder Anrechnung von Amts wegen erfolgt. Antragsberechtigt sind alle zum Studium zugelassenen und immatrikulierten Studierende.
Die Frist zur Beantragung beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit der Immatrikulation an der Hochschule oder mit Rückkehr von einem auswärtigen Semester, frühestens aber mit Erbringung der zertifizierten Leistung. Eine Anerkennung in einem bereits laufenden Prüfungsverfahren ist nicht möglich. Nach Ablauf der Frist kann eine Anerkennung nicht mehr erfolgen.
Bei einem Doppelstudium zählt eine abgelegte Prüfung nicht automatisch für beide Studiengänge. Hierzu ein Beispiel:
1. Studiengang: Bachelorof Music Violine künstlerisch
2. Studiengang: Bachelor of Music Violine künstlerisch-pädagogisch
Wenn Sie erbrachte Studienleistungen vom 1. für den 2. Studiengang anerkennen lassen wollen und/oder umgekehrt, müssen die Fristen eingehalten werden.
Anerkennung von ECTS
Bei allen Modulen, die mit einer Prüfungsleistung abschließen, werden die in dem jeweiligen Modul erreichbaren ECTS-Credits mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsleistung zuerkannt. Eine Vorlage von Testaten oder Bescheinigungen ist nicht notwendig. Ausnahmen sind:
Präsenzpflicht in Hochschulensembles
In Hochschulensembles mit Präsenzpflicht (Hochschulorchester, Hochschulchor, Kammerchor, Big Band, Ensemble für Alte und Neue Musik, Barockorchester, Bläserphilharmonie und kü-pä Ensemble im Umfang der in den SsBs und FsBs festgelegten ECTS-Credits, erfolgt die erfolgreiche Teilnahme und damit Zuerkennung der ECTS-Credits über die Vorlage einer Bescheinigung im Prüfungsamt.
Module ohne Abschluss durch Prüfungsleistungen
Dies betrifft z. B. in den Masterstudiengängen die Minors und Vertiefungsmodule. Für diese Module sind weiterhin Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss und damit die Zuerkennung der ECTS-Credits vorzulegen.
Nichtbestehen des Studiums
Bachelor- bzw. Master-Studiengang
Der Prüfungsanspruch wurde aufgrund einer Überschreitung der Fristen verloren soweit eine Fristverlängerung nicht gewährt worden ist, oder mindestens eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
Meisterklasse
Einer der Prüfungsteile wurde nicht bestanden.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Studiengänge finden Sie hier.