Studierendenservice

Exmatrikulation

Studierende werde zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfungen bestanden haben. Als Nachweis erhalten sie eine Exmatrikulationsbescheinigung.

Weitere Gründe für eine Exmatrikulation

Die Exmatrikulation erfolgt aufgrund von:

  • persönliche Beantragung
  • nachträgliches Immatrikulationshindernis
  • endgültiges Nichtbestehen einer nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung oder einer durch Satzung festgelegte Probezeit oder
  • endgültige Nichterbringung der Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung aus persönlich zu verantwortenden Gründen, es sei denn, dass ein Wechsel in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien erfolgt
  • keine nachgewiesene Zahlung der bei der Rückmeldung fälligen Gebühren oder Beiträgen
  • keine Bescheinigung der Studentenkrankenversicherung-Meldeverordnung bei der Rückmeldung
  • missbräuchliche Immatrikulation oder Rückmeldung

Mögliche Gründe sind auch:

  • nachträglicher Eintritt von Versagungsgründen nach § 8 (Versagung, Rücknahme der Immatrikulation) ImmaS
  • kein Nachkommen der Verpflichtung nach § 3 ImmaS (Mitwirkungspflichten) trotz Hinweis auf die Folgen
  • Verstoß gegen studentische Pflichten trotz schriftlicher Androhung der Exmatrikulation (insbesondere fehlende Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen mit Teilnahmepflicht und Nichterledigung von Studienarbeiten)

Erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen gemäß dieser Aufzählung erhalten Studierende einen schriftlichen Bescheid.

Kann eine Exmatrikulation durch Studierende beantragt werden?

Ja! Hierzu ist ein schriftlicher Antrag der bzw. des Studierenden unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars und der Angabe aller für die Hochschule notwendigen Angaben notwendig. Dem Antrag sind Bestätigungen über die Rückgabe geliehener Gegenstände aus der Hochschulbibliothek, der Instrumentenverwaltung und der Schlüsselverwaltung beizufügen.

Welche Auswirkung hat eine Exmatrikulation?

Eine Exmatrikulation auf Antrag erfolgt grundsätzlich zum Ende des laufenden Semesters, es sei denn, Studierende beantragen eine Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung (bitte Antragseingang beachten).

Eine Exmatrikulation kraft Gesetz und von Amts wegen ergeht mit sofortiger Wirkung.

Was sollte beachtet werden?

Durch die Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft von Studierenden an der HfM Würzburg.

Erfolgt die Exmatrikulation vor Beginn oder während des laufenden Semesters, müssen Studierende die in ihrem Besitz befindlichen Immatrikulationsbescheinigungen und den Studierendenausweis für das entsprechende Semester unverzüglich und unaufgefordert an die Hochschule zurückgeben.

Der Studierendenbeitrag wird nicht zurückerstattet.