Studierendenservice

Beurlaubung

Studierende können aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium auf Antrag befreit werden. Für das erste und zweite Urlaubssemester des jeweiligen Studiengangs ist keine Begründung notwendig.

Während einer Beurlaubung ist die Rückmeldung notwendig.

Wie ist die Antragsfrist?

Der Antrag ist bis spätestens zum Ende des Rückmeldezeitraums für das zu beurlaubende Semester zu stellen. Tritt ein wichtiger Grund für die Beurlaubung gem. § 16 erst später ein, ohne dass dies vorhersehbar war,
so kann in begründeten Ausnahmefällen unverzüglich ein schriftlicher Antrag gestellt werden

Was sollte der Antrag enthalten?

Der Antrag auf Beurlaubung beinhaltet neben dem Antragsformular geeignete Nachweise (z.B. Praktikumsvertrag) zu seiner Begründung.

Wenn der wichtige Grund eine Erkrankung ist, ist diese durch ein ärztliches Attest und auf Verlangen der HfM Würzburg durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.

Wie lange kann beurlaubt werden?

Eine Beurlaubung wird von der Hochschule jeweils für ein gesamtes Semester genehmigt. Eine Genehmigung ist in der Regel für maximal vier Semester möglich.

Zeiten der Mutterschutzfrist, der Elternzeit sowie Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen und eigener Krankheit werden auf die Höchstdauer nicht angerechnet.

Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester ist nicht möglich.

Wie geht’s nach der Antragsstellung weiter?

Die Beurlaubung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Anschließend kann die neue Immatrikulationsbescheinigung in MyCampus eigenständig erstellt werden.

Kann auch rückwirkend beurlaubt werden?

Nein, eine rückwirkende Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist nicht möglich.

Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung

Während einer Beurlaubung können keine Studien- und Prüfungsleistungen an der HfM Würzburg erbracht werden. Einzige Ausnahme ist die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Im Falle einer Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit oder der Pflege naher Angehöriger können Prüfungsleistungen auch während einer Beurlaubung erbracht werden.

Beurlaubung oder temporäre Exmatrikulation

Ist eine Beurlaubung nicht möglich, kann in geeigneten Einzelfällen auf Antrag statt einer Beurlaubung exmatrikuliert werden, mit der Zusicherung der erneuten Immatrikulation ohne erneute Eignungsprüfung bzw. -verfahren. Der Zeitraum zwischen Exmatrikulation und erneuter Immatrikulation darf ein Semester, in besonders begründeten Ausnahmefällen zwei Semester, nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung ist eine erneute Eignungsprüfung bzw. ein erneutes Eignungsverfahren notwendig.

Gründe für eine Beurlaubung

  • Ärztlich bescheinigte Krankheit, die ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester verhindert;
  • Anspruch auf Mutterschutz oder Elternzeit;
  • studienbezogenes Studium an einer Hochschule im Ausland;
  • außergewöhnliche Belastungen durch die Pflege naher Angehöriger, für die Unterhaltspflicht besteht;
  • durch die Studien- und Prüfungsordnungen der HfM Würzburg verpflichtend geregelte Praktika, die außerhalb der Hochschule stattfinden und erhebliche Teile des Unterrichts beanspruchen.
  • freiwilliges künstlerisches Orchesterpraktikum innerhalb der Regelstudienzeit
  • befristete Arbeitsverträge im musikalischen Bereich.

Andere Gründe können nur nach genauer Prüfung des Einzelfalls anerkannt werden. Finanzielle und/oder wirtschaftliche Gründe zählen nicht als wichtige Gründe.